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Garantiebedingungen

Garantiebedingungen für Metallgerätehäuser der Marken Pergart, Arrow und Globel
E. P. H. Schmidt & Co. GmbH

Wir übernehmen neben der gesetzlichen Mangelhaftung im räumlichen Geltungsbereich der Europäischen Union und der Schweiz für über uns bezogene Metallgerätehäuser und -boxen folgende Garantien:

A) Für Metallgerätehäuser

aus feuerverzinkten Blechen sowie aus galvanisch verzinkten Blechen mit Vinylbeschichtung eine Garantie von 15 Jahren, für unsere Metallgerätehäuser aus galvanisch verzinkten Blechen mit zweilagiger Polyesterlackierung eine Garantie von 10 Jahren und für unsere Metallgerätehäuser aus galvanisch verzinkten Blechen mit einlagiger Polyesterlackierung eine Garantie von 5 Jahren.

B) Für Metallgeräteboxen

mit feuerverzinkten Blechen oder mit galvanisierten Blechen mit Vinylbeschichtung eine Garantie von 10 Jahren, für Metallgeräteboxen aus galvanisch verzinkten Blechen mit zweilagiger Polyesterlackierung eine Garantie von 5 Jahren.

Die Garantiefrist beginnt mit dem jeweiligen Rechnungsdatum und wird durch etwaige Ersatzlieferungen nicht verlängert. Die Garantie für die oben genannten Produkte erstreckt sich ausschließlich auf Durchrostung von Blechteilen. Nicht von der Garantie umfasst ist eine Haftung für Rostbildung oder Farbänderungen, sowie für Verschlüsse, Türschienen, Gummi- und Kunststoffteile.

Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie sind die Vorlage eines Kaufbelegs sowie die fachgerechte Montage und die ordnungsgemäße Wartung der oben genannten Produkte gemäß der Aufbauanleitung. Die Garantie erlischt im Falle eines Neuaufbaus.

Die Garantie erstreckt sich des Weiteren nicht auf Mängel und Schäden, welche unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf:

• außerordentliche Naturerscheinungen (insbesondere Schneelasten ab 75 kg/m², Windlasten ab Windstärke 8, starker Hagelschlag)
• eine nicht ausreichende Verankerung
• vom Verbraucher herbeigeführte bauliche Veränderungen
• einen ungeeigneten Aufstellungsort – etwa mit besonderer Windbelastung, hinterfüllter Außenwand oder mit erhöhter Umgebungsfeuchtigkeit (wie z. B. bei Meeresnähe von weniger als 500 m, bei dauerhaft feuchtem Untergrund), in Schwerindustriegebieten oder in Umgebungen mit außergewöhnlich hoher Korrosionsneigung

• eine Lagerung von aggressiven Chemikalien oder aggressiven organischen Materialien
• bei Auslieferung nicht vorhandene Lackschäden und Kratzer
• Farbveränderungen
• ein überwiegendes eigenes Verschulden des Käufers
• kommerzielle Nutzung
• das Um-/ Überlackieren
• einen Umbau oder das Ersetzen der ausgelieferten Teile durch herstellerfremde

Im Falle berechtigter Reklamationen, auf welche sich unsere Garantie erstreckt, werden wir nach unserer Wahl entweder eine Ersatzlieferung der auszutauschenden Teile oder eine entsprechende Kaufpreiserstattung vornehmen. Gegebenenfalls erfolgt dabei der Versand von Ersatzteilen auf unsere Kosten. Es besteht keine Verpflichtung zur Vorhaltung von Ersatzteilen, sodass Austauschlieferungen im Einzelfall vom Original abweichen können.

Eine weitergehende Haftung, etwa für den Aus- oder den Einbau reklamierter oder nachgelieferter Teile sowie für sonstige Nebenkosten oder Folgeschäden ist nicht Gegenstand dieser Garantie. Eine solche Haftung besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Garantiebedingungen für Gewächshäuser und Hohlkammerplatten der Marke Vitavia
E. P. H. Schmidt & Co. GmbH

Wir übernehmen neben der gesetzlichen Mangelhaftung im räumlichen Geltungsbereich der Europäischen Union und der Schweiz für über uns bezogene Gewächshäuser eine Garantie von 15 Jahren und für unsere Hohlkammerplatten eine Garantie von 10 Jahren.
Die Garantiefrist beginnt mit dem jeweiligen Rechnungsdatum und wird durch etwaige Ersatzlieferungen nicht verlängert. Die Garantie für unsere Gewächshäuser erstreckt sich ausschließlich auf Konstruktion und Rahmen.

Nicht von der Garantie umfasst sind sonstige Lieferbestandteile wie Dichtungen, Kunststoffteile und Federklammern. Ebenso erstreckt sich die Garantie nicht auf unsere Fundamente und auf unser ergänzendes Gewächshaus-Zubehör.

Die Garantie für unsere Hohlkammerplatten erstreckt sich ausschließlich auf deren Witterungsbeständigkeit. Sie gilt nur im Zusammenhang mit dem Kauf eines unserer Gewächshäuser.

Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie sind die Vorlage eines Kaufbelegs sowie die fachgerechte Montage und die ordnungsgemäße Wartung gemäß der Aufbauanleitung und gemäß dem Verglasungsplan für die Hohlkammerplatten. Die Garantie erlischt im Falle eines Neuaufbaus.

Die Garantie erstreckt sich des weiteren nicht auf Mängel und Schäden, welche unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf:

• außerordentliche Naturerscheinungen (insbesondere Schneelasten ab 25 kg/m², Windlasten ab Windstärke 8, starker Hagelschlag)
• einen ungeeigneten Aufstellungsort (etwa mit besonderer Wind- oder Hitzebelastung)
• vom Verbraucher herbeigeführte bauliche Veränderungen
• eine nicht ausreichende Verankerung des Gewächshauses
• eine fehlerhafte Reinigung der Hohlkammerplatten mit nachteiliger Chemikalieneinwirkung (z.B. Reinigungsmittel mit hohem Tensidanteil, wie Glasreiniger, Moosentferner, etc.)
• einen fehlerhaften Einbau der Hohlkammerplatten, insbesondere bei Verursachungen von Kratzern und Spannungen oder unter Verwendung von Klebstoffen oder nichtverträglichen Dichtungsmassen und/ oder bei fehlerhafter Ausrichtung der UV-coextrudierten Oberfläche
• Farbveränderungen
• ein überwiegendes eigenes Verschulden des Käufers

Im Falle berechtigter Reklamationen, auf welche sich unsere Garantie erstreckt, werden wir nach unserer Wahl entweder eine Ersatzlieferung der auszutauschenden Teile oder eine entsprechende

Kaufpreiserstattung vornehmen. Gegebenenfalls erfolgt dabei der Versand von Ersatzteilen auf unsere Kosten.

Eine weitergehende Haftung, etwa für den Aus- oder den Einbau reklamierter oder nachgelieferter Teile sowie für sonstige Nebenkosten oder Folgeschäden ist nicht Gegenstand dieser Garantie. Eine solche Haftung besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Garantiebedingungen für Vitavia Gartenprodukte aus Zincalume®
E. P. H. Schmidt & Co. GmbH

Wir übernehmen neben der gesetzlichen Mangelhaftung im räumlichen Geltungsbereich der Europäischen Union und der Schweiz für über uns bezogene Vitavia Hochbeete, Komposter und Kaminholzregale aus Zincalume® 15 Jahre Garantie gegen Durchrostung:

Die Garantiefrist beginnt mit dem jeweiligen Rechnungsdatum und wird durch etwaige Ersatzlieferungen nicht verlängert. Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf Durchrostung von Metallteilen.

Nicht von der Garantie umfasst ist eine Haftung für Rostbildung oder Farbänderungen.

Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie sind die Vorlage eines Kaufbelegs sowie die fachgerechte Montage und die ordnungsgemäße Wartung der Zincalume® Produkte gemäß der Aufbauanleitung. Die Garantie erlischt im Falle eines Neuaufbaus.

Die Garantie erstreckt sich des Weiteren nicht auf Mängel und Schäden, welche unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf:

• außerordentliche Naturerscheinungen (insbesondere Windlasten ab Windstärke 8, starker Hagelschlag)
• eine nicht ausreichende Verankerung
• vom Verbraucher herbeigeführte bauliche Veränderungen
• einen ungeeigneten Aufstellungsort – etwa mit besonderer Windbelastung oder mit erhöhter Umgebungsfeuchtigkeit (wie z. B. bei Meeresnähe von weniger als 500 m, bei dauerhaft feuchtem Untergrund, wenn keine Drainage angelegt wurde), in Schwerindustriegebieten oder in Umgebungen mit außergewöhnlich hoher Korrosionsneigung
• eine Lagerung von aggressiven Chemikalien oder aggressiven organischen Materialien

• bei Auslieferung nicht vorhandene Lackschäden und Kratzer
• Farbveränderungen
• ein überwiegendes eigenes Verschulden des Käufers
• kommerzielle Nutzung
• das Um-/ Überlackieren
• einen Umbau oder das Ersetzen der ausgelieferten Teile durch herstellerfremde Teile

Im Falle berechtigter Reklamationen, auf welche sich unsere Garantie erstreckt, werden wir nach unserer Wahl entweder eine Ersatzlieferung der auszutauschenden Teile oder eine entsprechende Kaufpreiserstattung vornehmen. Gegebenenfalls erfolgt dabei der Versand von Ersatzteilen auf unsere Kosten. Es besteht keine Verpflichtung zur Vorhaltung von Ersatzteilen, sodass Austauschlieferungen im Einzelfall vom Original abweichen können. Eine weitergehende Haftung, etwa für den Aus- oder den Einbau reklamierter oder nachgelieferter Teile sowie für sonstige Nebenkosten oder Folgeschäden, ist nicht Gegenstand dieser Garantie. Eine solche Haftung besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

 

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